Satzung VfR Haag
in der Neufassung vom 19.04.2018
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§4 Gliederung des Vereins
Mitgliedschaft
§5 Erwerb
§6 Beendigung
§7 Beiträge
§8 Rechte
§9 Pflichten
Vertretung und Verwaltung des Vereins
§10 Organe
§11 Mitgliederversammlung
§12 Anträge an die Mitgliederversammlung
§13 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§15 Vorstand
§16 Kassenprüfer
§17 Vereinsausschuss
Abteilungen und ihre Finanzen
§18 Abteilungsstrukturen
§19 Abteilungsversammlung
§20 Finanzen der Abteilungen
Allgemeine Festlegungen und Schlussbestimmungen
§21 Verfahren bei Beschlussfassungen der Gremien
§22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§23 Wahlausschuss
§24 Schlussbestimmungen
Anhang
Änderungen, Ergänzungen, Sonstiges
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Verein für Rasenspiele Haag a. d. Amper e.V.", kurz VfR. Er hat seinen Sitz in Haag an der Amper, wurde 1947 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amts-gerichts München eingetragen. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Die Verwirklichung des Zwecks erfolgt durch Unterstützung und Ausübung der Sportarten der Vereinsabteilungen unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebs möglich ist. Insbesondere soll der Satzungszweck verwirklicht werden durch die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen und durch den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51ff. AO). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
2.3 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Rückerstattung von Geld oder Sachmitteln des Vereins.
2.4 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe der gesetzliche höchstzulässigen Ehrenamtsfreibetrags (Ehrenamtspauschale) entsprechend §3 Nr. 26a EStG zu erhalten. Der Anspruch beginnt mit dem Monat der Wahl und erfolgt monatsbezogen.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV). Er ist dessen Satzung sowie seinen Einzelanordnungen unterworfen. Laut Satzung des BLSV erlangen Mitglieder des Vereins auch die Mitgliedschaft im BLSV.
§4 Gliederung des Vereins
4.1 Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen. Die Bildung weiterer Abteilungen ist jederzeit mit Genehmigung der Mitgliederversammlung möglich.
4.2 Jeder Abteilung obliegt die Pflege ihrer jeweiligen Sportart. Die Abteilung kann sich in Gruppen, Mannschaften, Wettkampfgemeinschaften oder auch Altersklassen untergliedern, wobei die Interessen des Hauptvereins und anderer Abteilungen zu berücksichtigen sowie die Richtlinien des zuständigen Fachverbandes zu befolgen sind. Im Falle von Interessenkollisionen zwischen den Abteilungen ist ggf. eine Entscheidung des Vereinsausschusses herbeizuführen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Jede natürliche sowie juristische Person kann auf Antrag Mitglied werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Minderjährige, beschränkt geschäftsfähige und geschäftsunfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
5.2 In unstrittigen Anträgen entscheidet eine vom Vereinsausschuss beauftragte Person über den Antrag. Bei Unsicherheiten zum Antrag entscheidet der Vereinsausschuss innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Im Falle der Ablehnung wird dem Antragsteller das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Der Vereinsausschuss ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Bei Ablehnung des Antrags hat der Antragsteller das Recht, die
Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige über die Abteilung an den Vorstand. Er ist nur zulässig unter Einhaltung der Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Jahresende. Geht die Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung, welche die Androhung einer Streichung enthält, mit der Zahlung von Beiträgen oder Gebühren im Rückstand ist. Zwischen Mahnung und Streichungsbeschluss muss ein Zeitraum von drei Wochen liegen. Die Streichung ist schriftlich mitzuteilen.
6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinsausschuss ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung (oder die Fachverbandssatzungen) bzw. die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, soweit dadurch ideelle und materielle Belange des Vereins beeinträchtigt sind oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
6.4. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit im Vereinsausschuss notwendig. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen in beiden Instanzen nur geheim. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
6.5 Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§7 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitrags- und Gebührenordnung festgeschrieben, die auch alle sonstigen relevanten Beitragsfragen regelt (siehe auch §13).
§8 Rechte der Mitglieder
8.1 Jedes Mitglied ist berechtigt
a) an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts ist Volljährigkeit erforderlich. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
b) für ein Amt zu kandidieren, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
c) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
8.2 Bei Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer Person, für die der Verein nach Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§9 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Satzung des Vereins und des BLSV sowie die Rechtsprechung, Beschlüsse und Einzelanordnungen der genannten Organisationen zu befolgen.
b) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können.
c) die in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten Beiträge und Gebühren zu entrichten.
d) einen jährlichen Arbeitsdienst zu leisten oder einen Geldbetrag zu entrichten. Die Abteilungen haben das Recht, eigene Arbeitsdienste zu beschließen. Über die Höhe der Stunden und den Geldbetrag entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
e) sich in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangele-genheiten den Entscheidungen der Organe des Vereins zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§10 Die Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Vereinsausschuss
4. die Abteilungsversammlung
§11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal, möglichst im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Schaukasten der Gemeinde am Dorfplatz und Aushang im Sportheim an zentraler Stelle oder durch Bekanntgabe auf der VfR-Home-page. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen, bei erfolgten Neuwahlen vom Wahlausschussleiter.
§12 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
§13 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Das sind insbesondere:
a) Entlastung des Vorstands
b) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
d) Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung inkl. Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhebung, Festlegung von Sozialumlagen und Arbeitsdiensten sowie des Geldbetrages für nicht geleisteten Arbeitsdienst.
e) Verleihung und Anerkennung von Ehrungen
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
g) Gründung oder Auflösung einer Abteilung
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
14.1 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung durch 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
14.2 Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung dieselben Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Es kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
14.3 Über die folgenden aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitglieds Beschluss gefasst werden: Ersatzwahlen für den Vorstand während des Vereinsjahres, Gründung bzw. Auflösung einer Vereinsabteilung, Satzungsänderungen.
§15 Der Vorstand
15.1 Der Vorstand besteht aus mindestens sechs bis maximal neun Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
15.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der §§26 ff. BGB, im Rahmen der Satzung und der durch die Mitgliederversammlung sowie der vom Vereinsausschuss gefassten Beschlüsse. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine, von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und kann Anmeldungen zum Vereinsregister für den Verein vornehmen. Im Innenverhältnis gilt: Vorstandsmitglieder vertreten den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung.
15.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb seines Gremiums regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Vereinsausschuss und wird der Mitgliederversammlung auf der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht.
§16 Die Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben jährlich gemeinsam eine ins Einzelne gehende Prüfung der Vereinskasse und der Abteilungskassen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen, mit dem ersten Vorsitzenden des Vereins besprechen und der Mitgliederversammlung im Zuge des Rechenschaftsberichts des Vorstands präsentieren.
§17 Der Vereinsausschuss
17.1 Dem Vereinsausschuss kommt die Funktion eines durch Abteilungsleiter, Jugendleiter und sonstige vom Vorstand im Rahmen eines Beschlusses bestimmte Personen ergänzten Vorstands zu. Abteilungs- und Jugendleiter können sich durch ihre Stellvertreter vertreten lassen. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende des Vereins.
17.2 Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlüsse sind bindend, zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses steht die Berufung zur Mitgliederversammlung offen.
17.3 Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinspolitik unter besonderer Berücksichtigung der abteilungsübergreifenden Fragen.
b) Bearbeitung und Auslegung von Satzungsfragen.
c) Beratung und Beschlussfassung in Haushalts- und Finanzfragen des Vereins sowie ggf. Genehmigung von Einzelausgaben.
d) Kommissarische Besetzung von Vereinsämtern, die aufgrund des Ausscheidens oder sonstiger dauernder Verhinderung ihrer Inhaber verwaist sind.
e) Verhängung von vereinsinternen Strafen wie Verwarnung, Verweis und Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, Ausschluss von der Teil-
nahme am Sportbetrieb und sonstigen Veranstaltungen des Vereins bis zu einem Jahr mit schriftlicher Begründung an den Betroffenen.
f) Behandlung aller vom Vorstand für beratungsbedürftig angesehenen Fragen.
g) Jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschließen.
h) Festlegung einer Geschäftsordnung zur Satzung, einer Nutzungsordnung, einer Ehrenordnung sowie weiterer relevanter Ordnungen.
i) Bildung von Ausschüssen, die ihm beratend zur Seite stehen.
17.4 Die Einberufung einer Ausschusssitzung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Tagen vor Sitzungsbeginn. Dringlichkeitsanträge können mit einfacher Mehrheit am Sitzungstag auf die Tagesordnung genommen werden.
§18 Abteilungsstrukturen
18.1 Die Gliederung der einzelnen Abteilungen sowie die Besetzung der Ämter und Funktionen ist abteilungsintern zu regeln. Jede Abteilung muss zumindest einen Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und mindestens einen Kassier haben. Die Ämterbesetzung erfolgt alle drei Jahre und ist dem Vorstand mitzuteilen. Die gewählten Personen bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Geschäftsordnungen der Abteilungen bedürfen der Bestätigung durch den Vereinsausschuss.
18.2 Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die im Hauptverein voraus. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Auflösung einer Abteilung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
18.3 Die Zusammensetzung des Abteilungsausschusses kann jede Abteilung im Rahmen eines Beschlusses durch die Abteilungsversammlung selbst bestimmen.
§19 Die Abteilungsversammlung
19.1 Oberstes beschlussfassendes Gremium innerhalb der Abteilungen ist die Abteilungsversammlung. Diese findet mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Abteilungsleiter, ersatzweise durch seinen Stellvertreter, mit einer Einberufungsfrist von acht Tagen. Mit der Einberufung ist die vom Abteilungsleiter festzusetzende Tagesordnung bekanntzugeben.
19.2 Der Vorstand ist über Ort und Zeitpunkt der Versammlung in Kenntnis zu setzen. Von der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vorstand binnen 2 Wochen auszuhändigen.
§20 Finanzen der Abteilung
20.1 Die Abteilungen verwalten ihre Finanzen in voller Verantwortung gegenüber dem Verein, vertreten durch den Vorstand. Der Abteilungsleiter hat Einzelverfügungsvollmacht analog der Vollmacht des Vorstands entsprechend Geschäftsordnung zur Satzung. . Verfügungen über Beträge, die über die Einzelverfügungsvollmacht hinausgehen, sind vom Abteilungsausschuss zu beschließen und zu protokollieren. Die Abteilung bildet kein Sondervermögen und tritt nach außen nicht rechtsgeschäftlich in Erscheinung. Im Übrigen sind die Finanzen der Abteilungen im Rahmen einer ordentlichen Buchführung zu verwalten.
20.2 Die Abteilungen des Vereins können von ihren Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr erheben. Deren Höhe sowie ggf. Änderungen sind in der Abteilungsversammlung festzulegen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Abteilungen verwalten die als Abteilungsbeitrag erhaltenen Einnahmen selbstverantwortlich. Erwirtschaftete Überschüsse sollten der Abteilung für Mehrausgaben zur Verfügung stehen.
20.3. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren komplettes Vermögen inkl. Ihrer Sportausrüstung an den Hauptverein. Die Auflösung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
§21 Verfahren bei Beschlussfassungen der Gremien
21.1 Mitglieder- und Abteilungsversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
21.2 Vorstand und Vereinsausschuss sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der jeweiligen Gremiumsmitglieder anwesend ist.
21.3 Beschlüsse können nur gefasst werden zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn sie von 2/3 der anwesenden Mitglieder angenommen werden. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Die Abstimmung geschieht grundsätzlich offen. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung beschließen oder sie ablehnen.
21.4 Bei Stimmengleichheit in der Mitglieder- oder Abteilungsversammlung gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit im Vorstand und im Vereinsausschuss entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
22.1 Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
22.2 Die Vereinsauflösung kann nur mittels Beschluss in einer ordentlichen Mitgliederversamm-lung erfolgen. Hierfür ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen; die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
22.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer im Fall der Auflösung zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation.
22.4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Gemeinde Haag an der Amper, Dorfplatz 1, 85410 Haag an der Amper zur Verfügung zu stellen, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
§23 Wahlausschuss
25.1 Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern und wird von der jeweiligen Versammlung auf Zuruf gewählt. Er hat die Neuwahl des Vorstands durchzuführen. Mitglieder des amtierenden Vorstands und der amtierenden Abteilungsleitung können nicht in den Wahlausschuss gewählt werden.
25.2 Findet sich kein neuer Vorstand, so ist der Wahlausschuss kommissarisch als Vorstand tätig. Er hat innerhalb einer Frist von 21 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§24 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom xx.xx.xxxx einstimmig be-
schlossen worden. Sie wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung und tritt nach Genehmigung
durch den BLSV, das Finanzamt und nach Eintragung in das Vereinsregister unter Aufhebung der
bisherigen Satzung in Kraft. Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, sind entsprechende
Ordnungen maßgeblich.
Haag, am 17.04.2018