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Satzung 


VfR Haag 


in der Neufassung vom 19.04.2018 


 

 

Inhaltsverzeichnis 

 
Allgemeines 


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit  
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen  
§4 Gliederung des Vereins 

 

Mitgliedschaft 


§5 Erwerb 
§6 Beendigung  
§7 Beiträge  
§8 Rechte  
§9 Pflichten 

 

Vertretung und Verwaltung des Vereins 
 

§10 Organe  
§11 Mitgliederversammlung  
§12 Anträge an die Mitgliederversammlung  
§13 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 
§15 Vorstand 
§16 Kassenprüfer 
§17 Vereinsausschuss  

 

Abteilungen und ihre Finanzen 


§18 Abteilungsstrukturen 
§19 Abteilungsversammlung 
§20 Finanzen der Abteilungen  

 

Allgemeine Festlegungen und Schlussbestimmungen 


§21 Verfahren bei Beschlussfassungen der Gremien 
§22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 
§23 Wahlausschuss 
§24 Schlussbestimmungen 

 

Anhang 


Änderungen, Ergänzungen, Sonstiges 

 

 

§1 
Name, Sitz und Geschäftsjahr 

 

Der Verein führt den Namen "Verein für Rasenspiele Haag a. d. Amper e.V.", kurz VfR. Er hat 
seinen Sitz in Haag an der Amper, wurde 1947 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amts-
gerichts München eingetragen. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 

 

§2 
Zweck und Gemeinnützigkeit 

 

2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Die Verwirklichung des Zwecks erfolgt 
durch Unterstützung und Ausübung der Sportarten der Vereinsabteilungen unter Berücksichti-
gung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines ef-
fizienten Sportbetriebs möglich ist. Insbesondere soll der Satzungszweck verwirklicht werden 
durch die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen und durch den Einsatz von 
sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. 
 
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51ff. AO). Der Verein ist politisch 
und konfessionell neutral und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. 
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen 
Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an. 

 

2.3 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit-
teln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei An-
spruch auf Rückerstattung von Geld oder Sachmitteln des Vereins. 

 

2.4 Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, eine 
Aufwandsentschädigung in Höhe der gesetzliche höchstzulässigen Ehrenamtsfreibetrags (Ehren-
amtspauschale) entsprechend §3 Nr. 26a EStG zu erhalten. Der Anspruch beginnt mit dem Mo-
nat der Wahl und erfolgt monatsbezogen. 

 

§3 
Mitgliedschaft in anderen Organisationen 

 

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV). Er ist dessen Satzung 
sowie seinen Einzelanordnungen unterworfen. Laut Satzung des BLSV erlangen Mitglieder des 
Vereins auch die Mitgliedschaft im BLSV. 


 

§4 
Gliederung des Vereins 

 

4.1 Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen. Die Bildung weiterer Abteilungen 
ist jederzeit mit Genehmigung der Mitgliederversammlung möglich. 

 

4.2 Jeder Abteilung obliegt die Pflege ihrer jeweiligen Sportart. Die Abteilung kann sich in Grup-
pen, Mannschaften, Wettkampfgemeinschaften oder auch Altersklassen untergliedern, wobei 
die Interessen des Hauptvereins und anderer Abteilungen zu berücksichtigen sowie die Richtli-
nien des zuständigen Fachverbandes zu befolgen sind. Im Falle von Interessenkollisionen zwi-
schen den Abteilungen ist ggf. eine Entscheidung des Vereinsausschusses herbeizuführen. 

 

§5 
Erwerb der Mitgliedschaft
 

 

5.1 Jede natürliche sowie juristische Person kann auf Antrag Mitglied werden, sofern sie sich zur 
Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Minderjährige, be-
schränkt geschäftsfähige und geschäftsunfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustim-
mung ihres gesetzlichen Vertreters. 

 

5.2 In unstrittigen Anträgen entscheidet eine vom Vereinsausschuss beauftragte Person über 
den Antrag. Bei Unsicherheiten zum Antrag entscheidet der Vereinsausschuss innerhalb von 60 
Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Im Falle der Ablehnung wird dem Antragsteller 
das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Der Vereinsausschuss ist nicht verpflichtet, 
dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Bei Ablehnung des Antrags hat der 
Antragsteller das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgül-
tig. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. 

 

§6 
Beendigung der Mitgliedschaft 

 

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der 
Mitgliederliste und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige 
über die Abteilung an den Vorstand. Er ist nur zulässig unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 
mindestens drei Monaten zum Jahresende. Geht die Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt 
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 

 

6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz schriftli-
cher Mahnung, welche die Androhung einer Streichung enthält, mit der Zahlung von Beiträgen 
oder Gebühren im Rückstand ist. Zwischen Mahnung und Streichungsbeschluss muss ein Zeit-
raum von drei Wochen liegen. Die Streichung ist schriftlich mitzuteilen. 

 

6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinsausschuss ausgesprochen 
werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe 
sind insbesondere wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung (oder die Fachverbands-
satzungen) bzw. die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Ver-
einsorgane, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, soweit da-
durch ideelle und materielle Belange des Vereins beeinträchtigt sind oder bei Verlust der bür-
gerlichen Ehrenrechte. 

 

6.4. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit im Vereinsausschuss notwendig. Dem Mitglied ist 
vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht 
dem Betroffenen binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung das Einspruchsrecht zur ordentli-
chen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Abstimmun-
gen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen in beiden Instanzen nur geheim. Die Wieder-
aufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. 
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. 

 

6.5 Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft 
entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. 

 

§7 
Beiträge 

 

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitrags- und 
Gebührenordnung festgeschrieben, die auch alle sonstigen relevanten Beitragsfragen regelt 
(siehe auch §13). 

 

§8 
Rechte der Mitglieder 

 

8.1 Jedes Mitglied ist berechtigt 
a) an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- 
und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Zur Ausübung 
des Stimmrechts ist Volljährigkeit erforderlich. Die Übertragung des Stimm-
rechts ist unzulässig. 
b) für ein Amt zu kandidieren, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
c) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen. 

 

8.2 Bei Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbe-
trieb oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein 
nur, wenn einem Organmitglied oder einer Person, für die der Verein nach Vorschriften des BGB 
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

 

§9 
Pflichten der Mitglieder 

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, 
a) die Satzung des Vereins und des BLSV sowie die Rechtsprechung, Beschlüsse 
und Einzelanordnungen der genannten Organisationen zu befolgen. 
b) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, 
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. 
c) die in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten Beiträge und Gebüh-
ren zu entrichten. 
d) einen jährlichen Arbeitsdienst zu leisten oder einen Geldbetrag zu entrich-
ten. Die Abteilungen haben das Recht, eigene Arbeitsdienste zu beschließen. 
Über die Höhe der Stunden und den Geldbetrag entscheidet abschließend 
die Mitgliederversammlung. 
e) sich in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangele-
genheiten den Entscheidungen der Organe des Vereins zu unterwerfen. Der 
ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbe-
trieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. 

 

§10 
Die Organe 

 

Organe des Vereins sind: 
 1. die Mitgliederversammlung 
 2. der Vorstand 
 3. der Vereinsausschuss 
 4. die Abteilungsversammlung 

 

§11 
Die Mitgliederversammlung 

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal, möglichst im ersten Quartal eines Jahres 
statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Be-
kanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Schaukasten der Gemeinde am Dorf-

 

platz und Aushang im Sportheim an zentraler Stelle oder durch Bekanntgabe auf der VfR-Home-
page. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sit-
zungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen, bei erfolgten Neu-
wahlen vom Wahlausschussleiter. 

 

§12 
Anträge an die Mitgliederversammlung 

 

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversamm-
lung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge 
werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfa-
cher Mehrheit anerkannt werden können. 

 

§13 
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, 
soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Das sind insbesondere: 
a) Entlastung des Vorstands 
b) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands 
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern 
d) Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung inkl. 
 Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhebung, Festlegung 
 von Sozialumlagen und Arbeitsdiensten sowie des Geldbetrages 
 für nicht geleisteten Arbeitsdienst. 
e) Verleihung und Anerkennung von Ehrungen 
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige 
 Auflösung des Vereins 
g) Gründung oder Auflösung einer Abteilung 
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der 
 Tagesordnung stehende Fragen 

 

§14 
Außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

14.1 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er 
verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung durch 10% 
der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. 

 

14.2 Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitglieder-
versammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einbe-
rufen werden. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung dieselben 
Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Es kann jedoch nicht die Änderung 
des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden. 

 

14.3 Über die folgenden aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag eines jeden Vereinsmit-
glieds Beschluss gefasst werden: Ersatzwahlen für den Vorstand während des Vereinsjahres, 
Gründung bzw. Auflösung einer Vereinsabteilung, Satzungsänderungen. 

 

§15 
Der Vorstand
 

 

15.1 Der Vorstand besteht aus mindestens sechs bis maximal neun Mitgliedern des Vereins. Die 
Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren 
gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ab-
lauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vor-
standsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. 

 

15.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der §§26 ff. BGB, im Rahmen der 
Satzung und der durch die Mitgliederversammlung sowie der vom Vereinsausschuss gefassten 
Beschlüsse. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine, von den übrigen Vorstandsmitglie-
dern vertreten jeweils zwei gemeinsam. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich und kann Anmeldungen zum Vereinsregister für den Verein vornehmen. Im Innen-
verhältnis gilt: Vorstandsmitglieder vertreten den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung. 

 

15.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb seines 
Gremiums regelt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Vereinsausschuss 
und wird der Mitgliederversammlung auf der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht. 

 

§16 
Die Kassenprüfer 

 

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben jähr-
lich gemeinsam eine ins Einzelne gehende Prüfung der Vereinskasse und der Abteilungskassen 
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen, mit dem ersten Vorsitzenden 
des Vereins besprechen und der Mitgliederversammlung im Zuge des Rechenschaftsberichts des 
Vorstands präsentieren. 

 

§17 
Der Vereinsausschuss 

 

17.1 Dem Vereinsausschuss kommt die Funktion eines durch Abteilungsleiter, Jugendleiter und 
sonstige vom Vorstand im Rahmen eines Beschlusses bestimmte Personen ergänzten Vorstands 
zu. Abteilungs- und Jugendleiter können sich durch ihre Stellvertreter vertreten lassen. Den Vor-
sitz führt der erste Vorsitzende des Vereins. 

 

17.2 Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan 
zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Die Beschlüsse sind bindend, zu protokol-
lieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses steht die 
Berufung zur Mitgliederversammlung offen. 

 

17.3 Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind insbesondere: 


a) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinspolitik unter 
 besonderer Berücksichtigung der abteilungsübergreifenden Fragen. 
b) Bearbeitung und Auslegung von Satzungsfragen. 
c) Beratung und Beschlussfassung in Haushalts- und Finanzfragen des Vereins 
sowie ggf. Genehmigung von Einzelausgaben. 
d) Kommissarische Besetzung von Vereinsämtern, die aufgrund des Ausschei-
dens oder sonstiger dauernder Verhinderung ihrer Inhaber verwaist sind. 
e) Verhängung von vereinsinternen Strafen wie Verwarnung, Verweis und Aber-
kennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, Ausschluss von der Teil-
nahme am Sportbetrieb und sonstigen Veranstaltungen des Vereins bis zu ei-
nem Jahr mit schriftlicher Begründung an den Betroffenen. 
f) Behandlung aller vom Vorstand für beratungsbedürftig angesehenen Fragen. 
g) Jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschließen. 
h) Festlegung einer Geschäftsordnung zur Satzung, einer Nutzungsordnung, 
 einer Ehrenordnung sowie weiterer relevanter Ordnungen. 
i) Bildung von Ausschüssen, die ihm beratend zur Seite stehen. 

 

17.4 Die Einberufung einer Ausschusssitzung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der 
Tagesordnung mit einer Frist von 8 Tagen vor Sitzungsbeginn. Dringlichkeitsanträge können mit 
einfacher Mehrheit am Sitzungstag auf die Tagesordnung genommen werden. 

 

§18 
Abteilungsstrukturen 

 

18.1 Die Gliederung der einzelnen Abteilungen sowie die Besetzung der Ämter und Funktionen 
ist abteilungsintern zu regeln. Jede Abteilung muss zumindest einen Abteilungsleiter, dessen
Stellvertreter und mindestens einen Kassier haben. Die Ämterbesetzung erfolgt alle drei Jahre 
und ist dem Vorstand mitzuteilen. Die gewählten Personen bleiben über die Wahlperiode hinaus 
bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Geschäftsordnungen der Abteilungen bedürfen 
der Bestätigung durch den Vereinsausschuss. 

 

18.2 Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die im Hauptverein voraus. Ausnahmen regelt 
die Geschäftsordnung. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Auflösung 
einer Abteilung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. 

 

18.3 Die Zusammensetzung des Abteilungsausschusses kann jede Abteilung im Rahmen eines 
Beschlusses durch die Abteilungsversammlung selbst bestimmen. 

 

§19 
Die Abteilungsversammlung 

 

19.1 Oberstes beschlussfassendes Gremium innerhalb der Abteilungen ist die Abteilungsver-
sammlung. Diese findet mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung statt. Die 
Einberufung erfolgt durch den Abteilungsleiter, ersatzweise durch seinen Stellvertreter, mit ei-
ner Einberufungsfrist von acht Tagen. Mit der Einberufung ist die vom Abteilungsleiter festzu-
setzende Tagesordnung bekanntzugeben. 

 

19.2 Der Vorstand ist über Ort und Zeitpunkt der Versammlung in Kenntnis zu setzen. Von der 
Abteilungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und dem Vorstand binnen 2 Wochen aus-
zuhändigen. 

 

§20 
Finanzen der Abteilung 

 

20.1 Die Abteilungen verwalten ihre Finanzen in voller Verantwortung gegenüber dem Verein, 
vertreten durch den Vorstand. Der Abteilungsleiter hat Einzelverfügungsvollmacht analog der 
Vollmacht des Vorstands entsprechend Geschäftsordnung zur Satzung. . Verfügungen über Be-
träge, die über die Einzelverfügungsvollmacht hinausgehen, sind vom Abteilungsausschuss zu 
beschließen und zu protokollieren. Die Abteilung bildet kein Sondervermögen und tritt nach au-
ßen nicht rechtsgeschäftlich in Erscheinung. Im Übrigen sind die Finanzen der Abteilungen im 
Rahmen einer ordentlichen Buchführung zu verwalten. 

 

20.2 Die Abteilungen des Vereins können von ihren Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag sowie 
eine Aufnahmegebühr erheben. Deren Höhe sowie ggf. Änderungen sind in der Abteilungsver-
sammlung festzulegen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Abteilungen 
verwalten die als Abteilungsbeitrag erhaltenen Einnahmen selbstverantwortlich. Erwirtschaf-
tete Überschüsse sollten der Abteilung für Mehrausgaben zur Verfügung stehen. 

 

20.3. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren komplettes Vermögen inkl. Ihrer Sportausrüs-
tung an den Hauptverein. Die Auflösung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. 

 

§21 
Verfahren bei Beschlussfassungen der Gremien 

 

21.1 Mitglieder- und Abteilungsversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die An-
zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. 

 

21.2 Vorstand und Vereinsausschuss sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einbe-
rufung mehr als die Hälfte der jeweiligen Gremiumsmitglieder anwesend ist. 

 

21.3 Beschlüsse können nur gefasst werden zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen. Dring-
lichkeitsanträge sind möglich, wenn sie von 2/3 der anwesenden Mitglieder angenommen wer-
den. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten 
gefasst. Die Abstimmung geschieht grundsätzlich offen. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds 
kann die Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung beschließen oder sie ablehnen. 

 

21.4 Bei Stimmengleichheit in der Mitglieder- oder Abteilungsversammlung gilt ein Antrag als 
abgelehnt. Bei Stimmengleichheit im Vorstand und im Vereinsausschuss entscheidet die Stimme 
des ersten Vorsitzenden. 

 

§22 
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 

 

22.1 Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschiene-
nen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Ge-
richts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich 
aus vornehmen. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

 

22.2 Die Vereinsauflösung kann nur mittels Beschluss in einer ordentlichen Mitgliederversamm-
lung erfolgen. Hierfür ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen erforderlich unter der Bedingung, 
dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen weniger als 4/5 der 
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen; die Versamm-
lung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

22.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der 
Kassier und der Schriftführer im Fall der Auflösung zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfas-
sung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren 
bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation. 

 

22.4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Das nach Beendi-
gung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Gemeinde Haag an der Amper, 
Dorfplatz 1, 85410 Haag an der Amper zur Verfügung zu stellen, die dieses unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt auch bei Weg-
fall steuerbegünstigter Zwecke. 

 

§23 
Wahlausschuss 

 

25.1 Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern und wird von der jeweiligen Versammlung 
auf Zuruf gewählt. Er hat die Neuwahl des Vorstands durchzuführen. Mitglieder des amtieren-
den Vorstands und der amtierenden Abteilungsleitung können nicht in den Wahlausschuss ge-
wählt werden. 

 

25.2 Findet sich kein neuer Vorstand, so ist der Wahlausschuss kommissarisch als Vorstand tätig. 
Er hat innerhalb einer Frist von 21 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-
berufen. 
 
§24 
Schlussbestimmungen 

 

Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom xx.xx.xxxx einstimmig be-
schlossen worden. Sie wird ergänzt durch eine Geschäftsordnung und tritt nach Genehmigung 
durch den BLSV, das Finanzamt und nach Eintragung in das Vereinsregister unter Aufhebung der 
bisherigen Satzung in Kraft. Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, sind entsprechende 
Ordnungen maßgeblich. 

 

 

Haag, am 17.04.2018